Das Recht des Befehlens mu\xdf unabdingbar verkn\xfcpft sein mit der Pflicht des Sorgens.
1. Der, der sich r\xfccksichtslos aller ihm zur Verf\xfcgung stehenden Mittel bedient, muss ein \xdcbergewicht \xfcber seinen Gegner bekommen, sofern dieser nicht das gleiche tut; dadurch steigern sich beide zum \xc4u\xdfersten. 2. Solange man seinen Gegner nicht bezwungen hat, l\xe4uft man Gefahr, selbst bezwungen zu werden. 3. Da keiner der Gegner die Entschlossenheit seines Feindes genau einzusch\xe4tzen vermag, wird jeder versuchen, so entschlossen wie m\xf6glich zu sein.