„Es ziemt dem Untertanen, seinem K\xf6nige und Landesherrn schuldigen Gehorsam zu leisten und sich bei Befolgung der an ihn ergehenden Befehle mit der Verantwortlichkeit zu beruhigen, welche die von Gott eingesetzte Obrigkeit daf\xfcr \xfcbernimmt; aber es ziemt ihm nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Ma\xdfstab seiner beschr\xe4nkten Einsicht anzulegen und sich in d\xfcnkelhaftem \xdcbermute ein \xf6ffentliches Urteil \xfcber die Rechtm\xe4\xdfigkeit derselben anzuma\xdfen.“ ―Gustav von Rochow